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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 11/04

Datum:
13.10.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 11/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:1013.I15U11.04.00
 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Be-rufung der Klägerin das am 4. Dezember 2003 verkündete Urteil des Ein-zelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abge-ändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin, 26.434,44 EUR nebst jeweils 4% Zinsen p.a. aus 15.338,76 EUR seit 28. Mai 1999, aus 2.556,46 EUR seit 22. Oktober 1999, aus 102,64 EUR seit 5. Januar 2000, aus 5.112,92 EUR seit 14. Februar 2000, aus 2.045,16 EUR seit 6. September 2000, aus 1.278,25 EUR für die Zeit vom 5. Februar 2002 bis 6. Mai 2003 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.278,25 EUR seit 7. Mai 2003 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Fondsanteile der Klägerin aus den Fonds "A", "B", "C", "D", E" und "F".

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben diese und die Beklagte zu 1) jeweils 50% zu tragen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen. Die Beklagte zu 1) hat ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte zu 1) dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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