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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-14 U 240/03

Datum:
05.11.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-14 U 240/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:1105.I14U240.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 6 O 91/03
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. November 2003 verkündete Ur-teil der 6. Zivilkammer -Einzelrichterin- des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.991,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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