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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-14 U 156/03

Datum:
16.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-14 U 156/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0116.I14U156.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 9 O 445/02
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.06.2003 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – wird zurückgewiesen.

Es wird klargestellt, dass der Beklagte als Gesamtschuldner neben P. M. M, geb. am ..., derzeit unbekannten Aufenthalts, haftet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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