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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-12 U 30/04

Datum:
16.12.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-12 U 30/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:1216.I12U30.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 1 O 712/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Februar 2004 verkündete

Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt,

an den Kläger 2.678,34 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75 %, die Beklagte ein-

schließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu 25 %.

Im übrigen werden die durch die Nebenintervention verursachten Kosten der

Streithelferin des Klägers auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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