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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 9/04

Datum:
12.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 9/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0212.I10W9.04.00
 
Leitsätze:

RpflG § 11 Abs. 1

ZPO §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1

Dem Rechtsmittelbeklagten ist nur die halbe Prozessgebühr zu erstatten, wenn er die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt, bevor das Rechtsmittel begründet wor-den ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Berufung ausdrücklich fristwahrend einelegt worden ist oder nicht.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 31.10.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.10.2003 sind von dem Beklagten an Kosten EUR 549,50 (in Buch-staben: fünfhundertneunundvierzig und 50/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.10.2003 an die Klägerin zu erstatten.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägern vom 06.10.2003 wird abgewiesen.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt die Klägerin.

 
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