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Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen die Entscheidung des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12.02.2004 betreffend die Zurückweisung des Antrags nach § 8 GKG wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
2Das am 13.04.2004 bei Gericht eingegangene Rechtsmittel des Kostenschuldners (Bl. 73 GA) richtet sich gegen die im Urteil vom 12.02.2004 enthaltene gerichtliche Entscheidung, die Gerichtskosten für das Versäumnisurteil vom 08.12.2003 nicht – wie von dem Kostenschuldner gemäß Schriftsatz vom 20.01.2004 (Bl. 43 GA) beantragt - nach § 8 GKG niederzuschlagen (vgl. Bl. 65 GA). Es ist damit als Beschwerde aufzufassen, die analog § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig ist.
3Eine Entscheidung nach § 8 GKG kann bereits von Amts wegen oder wie hier auf Antrag im Urteil ergehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 8 RN. 60). In den Fällen, in denen ein Kostenansatz noch nicht ergangen ist, ist § 5 GKG sinngemäß anwendbar; Voraussetzung ist allein, dass ein Rechtschutzbedürfnis besteht (vgl. Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 5. Aufl., § 8 Rn. 15). Dieses ist vorliegend gegeben, da bereits eine richterliche Entscheidung vorliegt, die im Kostenansatzverfahren zu berücksichtigen sein würde (§ 4 Abs. 3 Satz 1 GKG).
4II.
5Die Beschwerde des Kostenschuldners ist jedoch unbegründet. Durch die landgerichtliche Entscheidung wurde sein Antrag, die Kosten für das genannte Versäumnisurteil nicht zu erheben, zu Recht zurückgewiesen.
6Insoweit kommt es nicht allein darauf an, dass das Versäumnisurteil unter den gegebenen Umständen nicht hätte ergehen dürfen. Nicht jede unrichtige Sachbehandlung stellt für sich allein schon einen schwerwiegenden, offensichtlichen Gesetzesverstoß dar, der eine Niederschlagung der Kosten nach § 8 GKG rechtfertigt. Zusätzlich müssen die Kosten auf der unrichtigen Sachbehandlung beruhen, das heißt im Sinne der Adäquanztheorie ursächlich sein (vgl. Mark/Meyer, § 8 Rn. 7). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
7Auch wenn das am 05.12.2003 bei Gericht eingegangene Anerkenntnis vom 02.12.2003 (Bl. 30 GA) dem zuständigen Richter noch vor Erlass des Versäumnisurteils am 08.12.2003 vorgelegt worden wäre, hätte sich die hier fraglichen Verfahrensgebühr nach KV-Nr. 1210 in Höhe von 3,0 Gebühren nicht nach KV-Nr. 1211 b) auf 1,0 Gebühr reduziert. Eine Ermäßigung nach KV-Nr. 1211 tritt nur dann ein, wenn das Prozessverfahren durch eine der genannten Fallgestaltungen insgesamt beendet wird (vgl. Hartmann, GKG KV-Nr. 1211 Rn. 3). Dies war vorliegend nicht gegeben, weil sich das Anerkenntnis im Schriftsatz vom 02.12.2003 nicht auf den gesamten Klageanspruch bezog, sondern einen Teil des Zinsanspruches streitig ließ. Die insoweit später erfolgte übereinstimmende teilweise Erledigungserklärung (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 20.10.2004, Bl. 43 GA, Schriftsatz der Klägerin vom 28.01.2004, Bl. 53 GA) erfüllt die Voraussetzungen der Gebührenermäßigung nach KV-Nr. 1210 ebenfalls nicht. In Satz 2 der Gebührenermäßigungsvorschrift ist ausdrücklich bestimmt, dass Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO einer Klagerrücknahme - die nach a) eine Gebührenreduzierung zur Folge hat - nicht gleichstehen. Hieraus ist zu folgern, dass in Fällen der übereinstimmenden Erledigungserklärung eine Gebührenermäßigung nicht eintritt.
8Der Verweis des Kostenschuldners auf KV-Nr. 1238 geht fehl. Diese Gebühr steht im Kostenverzeichnis ersichtlich unter dem Gliederungspunkt Teil 1, Ziff. II. 3. und betrifft entsprechend der Überschrift "Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision, Revisionsverfahren und Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB". Für das vorliegende Verfahren sind allein die Gebührentatbestände im Kostenverzeichnis unter Teil 1, Ziff. II. 1 "Prozessverfahren erster Instanz" maßgeblich.
9III.
10Der Kostenausspruch folgt aus § 5 Abs. 6 GKG analog.