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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 12/04

Datum:
16.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 12/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0316.I10W12.04.00
 
Leitsätze:

Bei Verbandsklagen, die eingehender rechtlicher Begründungen bedürfen, darf eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei regelmäßig die Beauftragung eines an ihrem Verbandssitz ansässigen, mit der Führung von Verbandsklagen ver-trauten Anwaltes für sachdienlich halten.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Mönchengladbach - Rechtspflegerin - vom 14.11.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 10.10.2003 sind von der Beklagten an Kosten EUR 1.399,26 (in Buchstaben: dreizehn-hundertneunundneunzig und 26/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2003 an den Kläger zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

 
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