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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 128/03

Datum:
16.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 128/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0316.I10W128.03.00
 
Leitsätze:

ZPO §§ 404, 567 Abs.1, 574 Abs. 1

GKG § 5

ZSEG § 7 Abs. 1, Abs. 2, 16 Abs. 2

KostO §§ 8 Abs. 3, 14

SpruchG § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3

1.

Die Anordnung der Vorschussleistung für die Einholung eines Sachverständigen-gutachtens ist - selbst wenn diese in unangemessener Höhe erfolgt sein sollte - nicht eigenständig anfechtbar.

2.

Im Verfahren nach § 7 Abs. 2 ZSEG ist eine Beteiligung der Parteien nicht vorge-sehen und damit auch eine Beschwerdemöglichkeit nicht gegeben.

3.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist es zwar unter den besonderen Gege-benheiten des aktienrechtlichen Spruchverfahrens für den Regelfall sachgerecht, im Rahmen des § 7 ZSEG allein auf das Einverständnis der letztlich vorschuss- und kostenpflichtigen Unternehmensträger abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.05.2003 - 10 W 30 u- 31/03, AG 2003, 637). Dies darf aber nicht darauf hi-nauslaufen, dass das Gericht letztlich ohne Beteiligung der Parteien eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Sachverständigenvergütung festlegt, indem es die Einverständniserklärung der Antragstellerin für entbehrlich hält und die der Antragsgegnerin ersetzt.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss der

1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom

17.10.2003 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

 
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