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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 108/03

Datum:
22.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 108/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0122.I10W108.03.00
 
Leitsätze:

KostO §§ 107 Abs.3, Abs. 4, 107 a Abs. 2

ZPO § 792

1.

Bei den Privilegierungstatbeständen des § 107 Abs. 3 und 4 KostO handelt es sich um gesetzlich bestimmte Sonderfälle, die eine analoge Anwendung auf ähnlich gela-gerte Fälle grundsätzlich nicht zulassen.

2.

Dies gilt auch, wenn ein Gläubiger nach § 792 ZPO die Erteilung eines Erbscheins benötigt, um die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung zu betreiben.

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.07.2003 wird zurück-gewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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