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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 107/03

Datum:
22.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 107/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0122.I10W107.03.00
 
Leitsätze:

BGB § 209 Abs. 1 BGB a.F.

KostO §§ 15, 17 Abs. 2, 143, 154, 156

1.

Der Anrufung des Landgerichts durch den Notar aufgrund einer Beanstandung des Kostenschuldners kommt in analoger Anwendung des § 209 Abs. 1 BGB a.F. verjäh-rungsunterbrechende Wirkung zu.

2.

Für die verjährungsunterbrechende Wirkung der Anrufung des Gerichts durch den Notar kommt es nicht darauf an, ob zugleich eine den Anforderungen des § 154 KostO genügende Kostenrechnung vorliegt.

3.

Der Notar kann ungeachtet der Voraussetzungen des § 15 KostO Nachforderungen wegen unrichtigen Gebührenansatzes erheben bis zum Eintritt der Verjährung nach § 196 Ziff. 15 BGB; ausgeschlossen ist eine Nachforderung nach rechtskräftiger Ent-scheidung im Verfahren nach § 156 KostO.

4.

Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde und damit Gegenstand der Ver-jährung und deren Unterbrechung ist der aufgrund der Notartätigkeit entstandene, sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Gebührenanspruch als gan-zer, nicht lediglich ein infolge Falschberechnung zunächst zu niedrig bemesser Be-trag.

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der

11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 18.09.2003 wird kosten-pflichtig als unzulässig verworfen.

Die Kosten der weiteren Beschwerde werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.

 
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