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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 85/03

Datum:
29.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 85/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0129.I10U85.03.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. April 2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wie folgt abgeändert:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Lie-ferung eines Kaffee-Frischbrühgerätes aus der Baureihe "Micro" nebst Zubehör (Unterschrank, Heißwassertaste, Pumpe/Tank) je-weils zum 1. eines jeden Monats einen Betrag von 175,39 EUR zu zah-len, und zwar beginnend mit dem 1. August 2002 bis einschließlich Januar 2008.

2.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Abnahme des vorstehend beschriebenen Geräts seit dem 8. April 2002 in Annah-meverzug befindet.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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