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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 73/03

Datum:
12.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 73/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0212.I10U73.03.00
 
Leitsätze:

BGB § 535

Zur Frage der Verlagerung des Verwendungsrisikos vom Mieter auf den Vermieter unter dem Gesichtspunkt einer über das übliche Maß hinausgehenden Einschränkung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, wenn ein Parkhaus nicht in dem erwarteten Umfang frequentiert wird.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Februar 2002 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Zinsausspruch teil-weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen:

1. einen Betrag von 344.901,94 EUR;

2. 5 % Zinsen aus 251.121,64 EUR für den Zeitraum 15. Mai 2002 bis 18. Mai 2003;

3. 5 % Zinsen aus 60.060,65 EUR ab 19. Mai 2003;

4. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundes-bank aus 48.205,62 EUR ab 15. Mai 2002.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zu Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzüglich 191.060,99 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

 
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