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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 70/04

Datum:
07.10.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 70/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:1007.I10U70.04.00
 
Leitsätze:

AGBG § 9, 11 Nr. 15 b, 24 a

BGB §§ 14, 242, 307 Abs. 1, 535, 536 a.F., 537 Abs. 1, 3 a.F., 543 Abs. 1, Abs. 2,

Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1, 2, 548 a.F., 569 Abs. 4

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b

ZPO §§ 319, 516 Abs. 3, 517

1. Die in einem Wohnraummietvertrag (hier: aus 1999) hinsichtlich der auf den Mieter abgewälzten Schönheitsreparaturen enthaltene Formularklausel, "Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen, Flure, Treppenhäuser in Al-leinbenutzung und in mitvermieteten gewerblichen oder freiberuflich genutzten Räumen spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten, wie Abstell-räumen, innenliegenden Balkonflächen oder Kellerräumen spätestens nach sieben Jahren zu tätigen", enthält eine "starre" Fristenregelung und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (Anschluss an BGH, Urt. v. 23.6.2004, DWW 2004, 221 = NZM 2004, 653 = WM 2004, 463).

2. Ist der Mieter eines Einfamilienhaus lediglich allgemein zur Pflege des Gartens ver-pflichtet, sind hierunter nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen, die weder beson-dere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern, z.B. Rasen mähen, Unkraut jäten und Entfernen von Laub.

3. Solange keine Verwahrlosung des Gartens droht, steht dem Vermieter mangels ge-genteiliger Absprache hinsichtlich Art, Umfang und Häufigkeit der Pflegemaßnah-men kein Direktionsrecht zu.

4. Hat der Vermieter den Mieter durch eine unberechtigte fristlose Kündigung zur vorzeitigen Rückgabe der Mietsache veranlasst, steht ihm nach dem Grundsatz veni-re contra factum proprium ein weitergehender Mietzinsanspruch nicht zu.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. März 2004 verkündete Urteil der 41. Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückge-wiesen, dass der Urteilstenor gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtig-keit wie folgt berichtigt wird:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin

EUR 2.414,16 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 795,51 seit dem 6.11.2002 und aus EUR 1.183,65 seit dem 5.12.2002 sowie aus EUR 435,00 seit dem 31.3.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 84 %, die Beklagten zu 16 %.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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