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Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im übrigen wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 12.03.2004 teilweise (in Bezug auf den Zinsausspruch) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 13.623,63 nebst 2 % Zinsen über dem Diskontsatz/Basiszinssatz der Deut-schen Bundesbank seit dem 24.02.1996 sowie weitere EUR 53,69 vorgericht-liche Nebenkosten nebst 2 % Zinsen über dem Diskontsatz/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 23.02.2000 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin 2 % Zinsen über dem Diskontsatz/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank aus
EUR 53,69 für den Zeitraum vom 28.01.2000 bis 22.02.2000 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
2Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch lediglich in Bezug auf die Zinshöhe begründet, im übrigen bleibt sie ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung der geltend gemachten Messestand-Miete nebst Kosten für Mahnungen und Registerauskunft verurteilt. Die Beurteilung der zur Entscheidung gestellten Ansprüche lässt – bis auf die Zinshöhe - keine Rechtsfehler erkennen.
31.
4Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Berufung gegen die Annahme eines wirksamen Vertragsschlusses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1).
5Zutreffend hat das Landgericht das unter dem 05.07.1995 (vgl. Bl. 138, 204 GA) seitens der Beklagten zu 1) ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldeformular (Bl. 138 GA) als Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages über einen Messestand in der von der Klägerin betriebenen Messehalle angesehen. Dem können die Beklagten nicht entgegenhalten, dass dieses Angebot erst nach Anmeldeschluss abgegeben worden und daher als unverbindliche Anfrage zu werten sei. Eine solche Auslegung hätte nicht nur dem seinerzeitigen Willen der Beklagten zu 1) widersprochen, sondern wäre auch für die Klägerin nicht in diesem Sinne zu verstehen gewesen. Auch führt die Unstimmigkeit in den Angaben zur Größe des gewünschten Messestandes nicht zu der Annahme, das Angebot der Beklagten zu 1) sei wegen Widersprüchlichkeit nicht annahmefähig gewesen. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin davon auszugehen war, dass allein die Flächenangabe von 120 qm zutreffend sein konnte. Bezeichnenderweise ist seitens der Beklagten zu 1) der entsprechenden Zuweisung eines 120 qm großen Standes auch nicht widersprochen worden.
6Gleichfalls zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Angebot der Beklagten zu 1) durch die Klägerin mit Schreiben vom 31.10.1995 (Bl. 139 GA) angenommen worden ist. Aus der Zuweisung eines Kopfstandes anstelle des bestellten Blockstandes kann nicht – wie die Berufung meint - gefolgert werden, es handele sich um eine Annahme unter Abänderungen, die nach § 150 Abs. 2 BGB als neuer Antrag gilt. Ob eine Annahmeerklärung Änderungen enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ergibt diese, dass der Annehmende notfalls auch mit den angebotenen Bedingungen einverstanden ist, greift § 150 Abs. 2 BGB nicht ein (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 150 Rn. 2). Bei Auslegung der Anmeldung vom 05.07.1995 ergibt sich, dass die Beklagte zu 1) sich damit einverstanden erklärt hat, nötigenfalls auch einen anderen – gleichwertigen – Messestand zugewiesen zu erhalten. Sie hat durch Unterschriftsleistung ihrer Vertreter anerkannt, dass ein Anspruch auf eine bestimmte Standart nicht bestehe. Diese – unter anderem sogar in niederländischer Sprache verfasste - vorformulierte Klausel steht unmittelbar im Anschluss an die Erklärung zu den gewünschten Flächen und ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht unwirksam nach dem AGBG. Sie verstößt weder gegen das Transparenzgebot noch benachteiligt sie die Beklagte zu 1) unangemessen oder widerspricht wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
72.
8Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte zu 1) letztlich an der Messe teilgenommen und den angemieteten Messestand genutzt hat.
9Die Beklagte zu 1) hat sich nicht wirksam vom Vertrag gelöst. Die Beklagten haben erstinstanzlich in ihrer Klageerwiderung (Bl. 198 GA) vorgetragen, der Klägerin nach Erhalt ihres Schreibens vom 31.10.1995 telefonisch mitgeteilt zu haben, dass sie wegen der Abweichung des zugewiesenen Standplatzes vom bestellten nicht mehr bereit gewesen seien, an der Messe teilzunehmen. Näher substantiiert und unter Beweis gestellt haben sie diesen Vortrag jedoch nicht. Vorgelegt haben sie ausschließlich ihr Schreiben vom 12.01.1996 (Bl. 200 GA). Dieses konnte das Vertragsverhältnis jedoch nicht wirksam beenden. Ein Rücktritt war nach Nr. 12 der Teilnahmebedingungen ausgeschlossen, die – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – aufgrund der ausdrücklichen Einbeziehung- und Anerkennungserklärung im Anmeldeformular wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Ein außerordentliches gesetzliches Kündigungsrecht des für eine bestimmte Zeit (Messedauer) geschlossenen Mietvertrages war jedenfalls verwirkt. Der Beklagten zu 1) war der Messestand bereits mit Schreiben vom 31.10.1995 zugewiesen und mit Rechnung vom 20.11.1995 berechnet worden. Unter diesen Umständen verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte zu 1) bis kurz vor Messebeginn am 20.01.1996 zuwartet, um die Beschaffenheit des Messestandes zu rügen und sich vom Vertrag zu lösen. Dieser allgemeine Gedanke findet auch in Nr. 8 der Teilnahmebedingungen der Klägerin ausdrücklich und für die Beklagten zu 1) klar erkennbar seinen Niederschlag (vgl. Bl. 245 GA).
103.
11Die Beurteilung der Ansprüche auf Zahlung des Werbekostenbeitrages sowie der Kosten der Mahnung sowie Handelsregisterauskunft werden nicht näher beanstandet und lassen keine Rechtsfehler erkennen.
124.
13Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass den klageweise geltend gemachten Forderungen die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht entgegensteht.
14Ohne Erfolg versucht die Berufung zu begründen, dass die fraglichen Forderungen der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Ziff. 6 BGB a.F. unterfallen. Bei dem vermieteten Messestand handelt es sich nicht um eine bewegliche Sache. Vermietet war ein abgegrenzter Teil des mit dem Grundstück fest verbundenen Hallenbodens, nicht dagegen ein aufgebauter, mit dem Boden nicht fest verbundener Messestand. Der Teil des Hallenbodens ist Bestandteil des Gebäudes und damit zugleich ein Bestandteil des Grundstücks. Dem steht nicht entgegen, dass die gemietete Teilfläche durch entsprechende, nur für die Messe aufgebrachte Markierungen eingegrenzt wurde. Hierdurch verliert die innerhalb der Markierung liegende, gemietete Bodenfläche nicht die Eigenschaft, wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit des Grundstücks zu sein.
15Das Landgericht ist damit zu Recht von der Geltung einer vierjährigen Verjährungsfrist ausgegangen, die – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - noch nicht abgelaufen ist. Diese gilt auch für die geltend gemachten Nebenansprüche, da für diese die Verjährungsfrist des Hauptanspruchs gilt, die jedoch erst mit der Entstehung des Schadens zu laufen beginnt (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 286 Rn. 4).
165.
17Die Berufung hat Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Landgericht zugesprochene Zinshöhe richtet. Gemäß Nr. 8 der Teilnahmebedingungen sind die gegen die Beklagten gerichteten Forderungen mit lediglich 2 % Zinsen über dem Diskontsatz/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
18II.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
20Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
21Streitwert für die Berufungsinstanz: EUR 13.677,32