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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 177/03

Datum:
06.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 177/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0506.I10U177.03.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 8. Mai 2003 ver-kündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 34.611,93 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 6. Oktober 2001 zu zahlen.

Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz fallen je zur Hälfte der Klägerin und dem Beklagten zu 1) zur Last, die Gerichtskosten der Berufungsin-stanz in vollem Umfang der Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz hat der Beklagte zu 1) zu 50 % zu tragen.

Der Klägerin werden die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) auferlegt.

Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Be-klagten zu 2) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstre-ckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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