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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 150/04

Datum:
14.12.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 U 150/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:1214.I10U150.04.00
 
Leitsätze:

BGB §§ 536, 543

ZPO § 522 Abs. 2

1. Grundsätzlich kann auch eine erhebliche Beschränkung des (unmittelbaren) Zugangs zu dem angemieteten Ladenlokal (hier: Blumengeschäft) einen Man-gel der Mietsache darstellen. Der Wegfall von Bushaltestelle und öffentlichen Parkplätzen während der Bauarbeiten führt jedoch nicht zu einer unmittelba-ren Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit des angemieteten Ladenlokals.

2. Anlieger, zu denen auch die Mieter zählen, müssen mit gelegentlichen Stra-ßenbaumaßnahmen von begrenzter Dauer von vornherein rechnen, ohne dass ihnen insoweit das generelle Recht zusteht, sich deswegen aus beste-henden Verträgen lösen zu können. Offen bleibt, wieviel Zeit verstrichen sein muss, bevor etwaige Beeinträchtigungen durch die Straßenbauarbeiten die Kündigungsschwelle des § 543 BGB erreichen.

 
Tenor:

Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich-tigt, ihre Berufung gegen das am 19. Juli 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

 
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