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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 105/03

Datum:
29.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 105/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0129.I10U105.03.00
 
Leitsätze:

BGB § 535

Zur Frage, ob ein Wohnraum- oder ein Gewerberaummietverhältnis an-zunehmen ist, wenn Vermieter und Mieter in Kenntnis eines beabsich-tigten Umbaus zu Wohnzwecken eine als "Mietvertrag für gewerbliche Räume" bezeichnete Vereinbarung treffen und dabei als Vertragszweck den Betrieb "einer Werkstatt-Einrichtungen" angeben.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. Juni 2003 verkündete Schlussurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düs-seldorf wird mit der Maßgabe, dass der zur Kennzeichnung des zu räumen-den Mietobjekts im landgerichtlichen Urteil in Bezug genommene Lageplan dem vorliegenden Urteil beigefügt wird, zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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