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Oberlandesgericht Düsseldorf, II- 5 UF 233/03

Datum:
12.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II- 5 UF 233/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0112.II5UF233.03.00
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der K. R.-W. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Erkelenz vom 12. Oktober 2003, AZ: 12 F 71/02 VA, ab-geändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Von dem Versicherungskonto der Antragstellerin, geführt bei der B. für A. unter der Versicherungs-Nr.: 53……., werden auf das Versicherungskonto des Antragsgegners, geführt bei der B. für A. unter der Versicherungs-Nr.: 13……, monatliche Rentenanwartschaften von 118,19 €, bezogen auf den 28.02.2002, übertragen.

Der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften ist in Entgelt-punkte umzurechnen.

2.

Weiterhin werden zu Lasten der bei der K. Z. R.-W. unter der Versiche-rungs-Nr.: 03……. bestehenden Anwartschaft der Antragstellerin auf Leis-tungen aus der Z. des Öffentlichen Dienstes auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners, geführt bei der B. für A. unter der Versicherungs-Nr.: 13 ……, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 91,50 €, bezogen auf den 28.02.2002, begründet.

Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Ent-geltpunkte umzurechnen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben und die Kostenentscheidung des Amtsgerichts bestätigt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 914,76 €.

 
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