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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-5 UF 77/02

Datum:
02.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-5 UF 77/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0302.II5UF77.02.00
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der

Länder wird das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Grevenbroich vom 18.01.2002 - Az.: 13 F 213/98 - hinsichtlich des Aus-spruchs zum Versorgungsausgleich - Ziff. 2.) des Urteilstenors - ab-geändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversiche-rungsanstalt Rheinprovinz werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte monatliche Rentenanwartschaften von 37,36 EUR, bezogen auf den 31.12.1998, übertragen.

Zu Lasten der bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden Anwartschaften des Antragstellers auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes werden auf dem Ver-sicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungs-anstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 17,83 EUR, bezogen auf den 31.12.1998, begründet.

Die Monatsbeträge der jeweils übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben und die Kostenentscheidung des Amtsgerichts bestätigt.

Beschwerdewert: 500 EUR.

 
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