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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-5 UF 266/03

Datum:
12.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-5 UF 266/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0112.II5UF266.03.00
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der ... wird der Beschluss des Amtsgerichts – Famili-engericht – Erkelenz vom 12. Oktober 2003, AZ: 12 F 71/02 VA, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Von dem Versicherungskonto der Antragstellerin, geführt bei der ..., werden auf das Versicherungskonto des Antragsgegners, geführt bei der ..., monat-liche Rentenanwartschaften von 118,19 €, bezogen auf den 28.02.2002, übertragen.

Der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften ist in Entgelt-punkte umzurechnen.

2.

Weiterhin werden zu Lasten der bei der ... bestehenden Anwartschaft der Antragstellerin auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners, geführt bei der ..., Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 91,50 €, bezogen auf den 28.02.2002, begründet.

Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Ent-geltpunkte umzurechnen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben und die Kostenentscheidung des Amtsgerichts bestätigt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 914,76 €.

 
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