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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 23/03

Datum:
11.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-10 WF 23/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0211.II10WF23.03.00
 
Leitsätze:

ZPO § 567 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

RPflG §§ 11 Abs. 1, 104 Abs. 3

Das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschluss kann im Einzelfall fehlen, wenn die Zahlung der zur Festsetzung beantragten Kosten un-streitig vorbehaltlos nach Erhalt des Kostenfestsetzungsgesuchs erfolgt ist.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenfestset-zungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt - Familienge-richt - vom 06.08.2003 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 
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