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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 22/03

Datum:
27.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-10 WF 22/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0127.II10WF22.03.00
 
Leitsätze:

GKG § 58 Abs. 2

Eine erweiterte Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auch auf die Fälle der Über-nahmehaftung ist nach der Rechtssprechung des Senats abzulehnen (vgl. Beschluss vom 29.04.2003 - 10 WF 03/03).

 
Tenor:

Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Amtsge-richts Viersen - Familiengericht - vom 16.10.2003 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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