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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 19/03

Datum:
13.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-10 WF 19/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0113.II10WF19.03.00
 
Leitsätze:

BRAGO § 128

RpflG §§ 4 Abs. 2 Nr. 3, 11, 21

ZPO §§ 103 ff

Zur Zuständigkeit des Richters für die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung nach § 128 BRAGO.

 
Tenor:

Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr - Familien-gericht - vom 23.09.2003 wird aufgehoben; das Verfahren wird zur Entschei-dung über die Erinnerung des Antragstellers vom 29.11.2002 und der Erinne-rung der Antragsgegnerin vom 03.01.2003 an das Amtsgericht zurückverwie-sen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.

 
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