Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 16/03

Datum:
22.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Ziviilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-10 WF 16/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0122.II10WF16.03.00
 
Leitsätze:

GKG § 5 Abs. 2

KostO § 137 Nr. 6

ZPO § 402

ZSEG §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2

1.

Ein Kostenschuldner kann nur für die Kosten des Sachverständigen in Anspruch ge-nommen werden, die durch einen Aufwand entstanden sind, der zu Beweiszwecken erfolgte und in diesem Rahmen erforderlich war, vgl. § 137 Nr. 6 KostO, § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG. Dies gilt unabhängig von der Reichweite des gerichtli-chen Auftrages und einer aus der Beauftragung erwachsenen Verpflichtung der Staatskasse, den erhöhten Aufwand des Sachverständigen zu entschädigen.

2.

In Familiensachen kann der Aufwand für ein sog. Interventiosgutachten nur insoweit berücksichtigt werden, als er zu Beweiszwecken erforderlich war bzw. für die Anferti-gung eines "klassischen" Statusgutachtens angefallen wäre. Eine interventionsdia-gnostische, lösungsorientierte, letztlich auf Mediation ausgerichtete Arbeitweise dient nicht nur der Erhebung von Beweisen, sondern überschreitet den Rahmen der nach der Zielsetzung der §§ 402 ZPO zulässigen Sachverständigenarbeit.

3.

Der für ein Interventionsgutachten liquidierte Aufwand des Sachverständigen bedarf einer Überprüfung danach, inwieweit er zur Beantwortung der Beweisfrage ausge-reicht hätte und inwieweit er darüber hinaus für die Erarbeitung von Einsichten und einvernehmlichen Lösungsmöglichkeiten angefallen ist.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Kostenschuld-nerin wird der Beschluss des Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt - Fa-miliengericht - vom 29.07.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Erinnerung der Kostenschuldne-rin werden die Kostenansätze des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 17.08.1998 zu den Kassenzeichen 229275 265 6 (Bl. I GA) sowie 229271 265 7 (Bl. II GA) und die zu diesen Kassenzeichen gegenüber der Kostenschuldnerin ergangenen Gerichtskostenrechnungen insoweit aufge-hoben, als hierin zu Lasten der Kostenschuldnerin Kosten von mehr als insgesamt DM 6.043,76 in Ansatz gebracht wurden.

Das Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde ist gerichtsgebüh-renfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank