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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-5 Ss 229/03 - 113/03 IV

Datum:
06.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-5 Ss 229/03 - 113/03 IV
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0106.III5SS229.03.113.00
 
Tenor:

1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Krefeld zurückverwiesen, soweit die Strafkammer keine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung getroffen hat.

2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

 
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