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Das Landgericht Aachen wird als zuständiges Gericht bestimmt.
G r ü n d e
21. Die Gesuchstellerin will den Beteiligten als weiteren Beklagten des Rechtsstreits 10 O 618/03 LG Aachen verklagen.
3In diesem Rechtsstreit hat sie gegen die A. GmbH, deren Geschäftsführer der Beteiligte ist, Klage auf Zahlung von 8.031,91 € erhoben, weil diese das Girokonto …….. bei der Gesuchstellerin um diesen Betrag überzogen habe. Laut Bürgschaftsurkunde vom 06.07.1998 hat sich der Beteiligte zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Gesuchstellerin gegen die A. GmbH bis zum Betrag von 150.000 DM selbstschuldnerisch verbürgt.
4Die Gesuchstellerin beantragt deshalb, das Landgericht Aachen als das für einen Rechtsstreit gegen den Beteiligten zuständige Gericht zu bestimmen.
52. Eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Senat kann zwar nicht in unmittelbarer, wohl aber in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgen:
6a) Mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten - hier: LG Aachen einerseits, LG Duisburg andererseits - ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, sollen als Streitgenossen verklagt werden, wobei es unschädlich ist, dass der Rechtsstreit bezüglich eines Streitgenossen bereits rechtshängig ist.
7b) Die Erweiterung des Rechtsstreits 10 O 618/03 LG Aachen um den Beteiligten als weiteren Beklagten ist nach dem Vortrag des Gesuches vom 24.05.2004 durch § 60 ZPO gerechtfertigt.
8Zwar beruhen die dargelegten Verpflichtungen der A. GmbH einerseits und die des Beteiligten andererseits nicht auf demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund; vielmehr liegen ihnen unterschiedliche Verträge zugrunde. Ein "im wesentlichen gleichartiger Grund" ist aber nach der Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn Gegenstand eines Rechtsstreits in erster Linie die Verpflichtung ist, für die der Bürge einstehen soll. Denn dann hat eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung offensichtlich lediglich den Zweck, die Haftungsbeschränkung einer natürlichen Person, die in Form einer juristischen Person gewerblich oder selbständig tätig wird, im Ergebnis entfallen zu lassen.
9Dem Bürgen den allgemeinen Gerichtsstand zu belassen, kann aus Gründen des Verbraucherschutzes nur dann angezeigt sein, wenn es sich bei dem zusätzlich in Anspruch genommenen Bürgen um eine außenstehende Person handelt. Hier hat sich jeder der Geschäftsführer der Hauptschuldnerin für deren Verbindlichkeiten verbürgt.