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Das Landgericht Düsseldorf wird als zuständiges Gericht bestimmt.
G r ü n d e
21. Die Gesuchstellerin, eine Leasinggesellschaft, macht nach einer fristlosen Kündigung Ansprüche in Höhe von 16.880 € aus einem Leasingvertrag mit der Beteiligten zu 1), diese vertreten durch ihre Geschäftsführerin, die Beteiligte zu 2), geltend. Die Beteiligte zu 2) wird aus einer Bürgschaft für die Verpflichtung der Beteiligten zu 1) in Anspruch genommen; desgleichen der Beteiligte zu 3).
3Nach Angaben der Gesuchstellerin hat diese am 05./21.03.2001 mit dem Beteiligten zu 3) einen Leasingvertrag über einen Auflieger A. (Nr. ……) geschlossen. Am 01.07.2002 wurde die Einzelfirma des Beteiligten zu 3) in eine GmbH, die Beteiligte zu 1), umgewandelt. Daraufhin wurde der Leasingvertrag vom 05./21.03.2001 am 18./20.07.2002 von der Beteiligten zu 1), vertreten durch die Beteiligte zu 2), übernommen. Ferner übernahmen die Beteiligten zu 2) und 3) am 18.07.2002 jeweils gesondert die selbstschuldnerische Bürgschaft zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Leasingvertrag Nr. ……. .
4Die Gesuchstellerin beabsichtigt, gegen die Beteiligten Zahlungsklage zu erheben und sie ersucht den Senat um Bestimmung des zuständigen Gerichts.
5Die Gesuchstellerin und die Beteiligte zu 1) als Leasingnehmerin haben durch die zum Gegenstand des Leasingvertrages Nr. …… gewordenen Allgemeinen Leasingbedingungen der Gesuchstellerin Düsseldorf als Gerichtsstand vereinbart.
62. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung liegen zwar nicht in unmittelbarer Anwendung der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wohl aber in deren entsprechender Anwendung vor:
7a) Die Beteiligten sollen als Streitgenossen verklagt werden.
8b) Die Beteiligten haben auch unterschiedliche Gerichtsstände, nämlich die Beteiligte zu 1) aufgrund der Vereinbarung mit der Gesuchstellerin den ausschließlichen Gerichtsstand Düsseldorf, die Beteiligte zu 2) den Wohnsitzgerichtsstand in Külsheim und der Beteiligte zu 3) den Wohnsitzgerichtsstand in Neuhütten.
9aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 90, 155) nimmt die – örtlich oder sachlich – ausschließliche Zuständigkeit dem zur Gerichtsstandsbestimmung berufenen Gericht nicht die Möglichkeit, unter den verschiedenen als zuständig in Betracht kommenden Gerichten zumindest in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Auswahl zu treffen.
10bb) In der Entscheidung vom 19.03.1987 – I-ARZ 903/86 – (NJW 1988, 646) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und einem der Antragsgegner stehe einer Gerichtsstandsbestimmung nicht entgegen. Zwar nehme die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands der an sie gebundenen Partei das Recht, die Gegenpartei mit Hilfe einer Bestimmung des zuständigen Gerichts an ein anderes Gericht zu ziehen. Jedoch könne der Antrag, dass im Verhältnis zu der einen Partei prorogierte Gericht auch im Verhältnis zu den anderen zu verklagenden Streitgenossen als zuständig zu bestimmen, in einem Fall, in dem der Partner der Gerichtsstandsvereinbarung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nicht von vornherein als unbegründet abgelehnt werden. Die Zweckmäßigkeitserwägungen, die der Regelung des § 36 Abs.1 Nr. 3 ZPO zugrunde lägen, geböten die Prüfung, ob im Einzelfall den anderen Streitgenossen zugemutet werden könne, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen. Sei dies der Fall, so könne dieses Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand habe.
11cc) Diese bisher vom 19. Zivilsenat des OLG Düsseldorf geteilte Rechtsprechung kann auch nach Auffassung des nunmehr zuständigen Senats jedenfalls auf eine Fallkonstellation wie die vorliegende übertragen werden (Ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2002 - I AR 58/02 bei einem Mietschuldner einerseits und Bürgen andererseits).
12Zwischen der Gesuchstellerin und der Beteiligten zu 1) ist durch die Allgemeinen Leasingbedingungen der Gesuchstellerin, die Gegenstand des - von der Beteiligten zu 1) übernommenen - Leasingvertrags geworden sind, eine Vereinbarung über den Gerichtsstand Düsseldorf getroffen und damit die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf vereinbart worden. Das rechtfertigt hier die Bestimmung dieses Gerichts auch für die anderen Beteiligten.
13Zum einen ist es unter prozessökonomischen Gesichtspunkten sinnvoll, den beabsichtigten Rechtsstreit insgesamt dem Landgericht Düsseldorf zuzuweisen. Die Ansprüche gegen einen Schuldner einerseits und gegen einen Bürgen andererseits sind zwar nicht identisch. Sie haben aber insoweit eine gemeinsame tatsächliche und rechtliche Grundlage, als sich der Bürge verpflichtet, für die Erfüllung des Anspruchs gegen den Schuldner einzustehen.
14Zum anderen kann der Beteiligten zu 2) im vorliegenden Fall auch zugemutet werden, sich vor dem im Verhältnis zu der Beteiligten zu 1) prorogierten Gericht verklagen zu lassen, weil sie die Gerichtsstandsvereinbarung bei der Vertragsübernahme als Vertreterin der Beteiligten zu 1) getroffen hat und weil sie in einem Rechtsstreit, auch wenn er lediglich gegen die Beteiligte zu 1) durchgeführt würde, ohnehin diese beim Landgericht Düsseldorf vertreten müsste.
15Derartiges ist aber auch dem Beteiligten zu 3) zuzumuten. Denn ohne die Umwandlung seines Unternehmens von einer Einzelfirma in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung würde er für die Ansprüche aus dem Leasingvertrag unmittelbar persönlich mit der Folge haften, dass er vor dem Landgericht Düsseldorf verklagt werden könnte und müsste. Das rechtfertigt den Schluss, dass die Übernahme der Bürgschaft durch ihn wegen der rechtlichen Verselbständigung seines Unternehmens auch und gerade den Zweck hatte, es ihm gegenüber bei dem prorogierten Gerichtsstand zu belassen, selbst wenn er lediglich noch als Bürge in Anspruch genommen werden konnte.
163. Allerdings kann nach dem Beschluss des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 9.3.1999 (1 ZR AR 5/99) der mit einem Streitgenossen prorogierte Gerichtsstand "im allgemeinen" einem anderen Streitgenossen nicht aufgedrängt werden. Das ist auch speziell zu einem Fall gesagt, in dem Schuldner und Bürge als Streitgenossen verklagt werden sollten.
17Indessen war die Sachlage bei dieser Entscheidung insoweit wesentlich anders, als Schuldner (Baufirma) und Bürge (Versicherung) nicht über eine natürliche Person - hier: durch die Beteiligte zu 2) als Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1) und durch den Beteiligten zu 3) als Unternehmer - miteinander verbunden waren.
18Der Senat sieht deshalb davon ab, die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vorzulegen.