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Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 103/03

Datum:
27.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 103/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2004:0227.22U103.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 5 O 349/02
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.06.2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
1

 

I.

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Rückgriffansprüche wegen einer Körperverletzung zum Nachteil ihres Versicherungsnehmers, des Zeugen A., wegen Heilbehandlungskosten in Höhe von 9.388,99 € geltend.

 

Am 30.10.1999 kam es im Rahmen einer Geburtstagsfeier der Mutter des Zeugen A. zu einer Auseinandersetzung zwischen diesem und dem Beklagten, dem Schwager des Zeugen, über die Lautstärke des Orgelspiels des Zeugen. Nachdem zunächst der Beklagte die Feier verlassen hatte, brach auch der Zeuge A. mit seiner Freundin gegen 22.00 Uhr von der Feier auf. Auf der Straße kam ihm der Beklagte mit seinem Pkw entgegen, hielt an und stieg aus. Danach kam es zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und dem Zeugen A., deren Verlauf im einzelnen streitig ist.

 

Am 31.10.1999 begab sich der Zeuge A. in das Klinikum B.-Stadt, wo bei ihm eine Schildknorpelfraktur diagnostiziert wurde, die eine operative und stationäre Behandlung im Zeitraum vom 31.10.bis 8.11.1999 und eine nachstationäre Behandlung vom 10. bis 15.11.1999 erforderlich machte. Von den für die Behandlung berechneten Kosten zahlte die Klägerin nach Abzug eines Eigenanteils des Zeugen A. an die Städtischen Krankenhäuser B.-Stadt 9.388,99 €, die Klageforderung. Daneben sind der Klägerin für das Kopieren und Versenden der zu Informationszwecken angeforderten Strafakte Kosten in Höhe von 6,19 € entstanden, die sie ebenfalls ersetzt verlangt. Mit Schreiben vom 17.08.2000 forderte sie den Beklagten vergeblich zur Zahlung bis zum 14.09.2000 auf.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte sei aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, auf den Zeugen A. zugelaufen, habe diesen bedroht und ihm zeitgleich plötzlich und unerwartet einen massiven Faustschlag gegen den Kehlkopf versetzt, durch den der Zeuge die Schildknorpelfraktur erlitten habe.

Die Klägerin hat beantragt,

2 3

 

4

 

Der Beklagte hat behauptet, nachdem er zur Vermeidung eines weiteren Streits nach Hause gefahren sei, habe er befürchtet, dass der Zeuge seine Wut an der noch auf der Feier verbliebenen Ehefrau des Beklagten, der Schwester des Zeugen, auslassen könne, da er gegenüber dieser auch in der Vergangenheit bereits mehrfach gewalttätig geworden sei. Deshalb sei er zu der Feier zurückgefahren. Als er dann auf der Straße den Zeugen A. und dessen Freundin gesehen habe, sei er ausgestiegen, um die Freundin nach den Verbleib seiner Frau zu fragen. Der Zeuge A. habe dann begonnen, ihn mehrfach zu schubsen und an der Schulter anzurempeln, bis er, der Beklagte, am Mast einer Straßenlaterne zum Stehen kam. Weil er nicht weiter habe zurückweichen können, habe er dann seinerseits den Zeugen mit ausgestreckten Armen abgewehrt, indem er ihn an Schulter und Brust zurückstieß. Der Zeuge sei daraufhin gestolpert und hingefallen. Die streitgegenständliche Verletzung habe er dem Zeugen nicht zugefügt.

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