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Oberlandesgericht Düsseldorf, Verg 64/02

Datum:
30.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Verg 64/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0430.VERG64.02.00
 
Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 2. wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25. No-vember 2002 (VK – 36/2002 – L) im Ausspruch zu Ziffer 1. aufgeho-ben und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Angebotswertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats sowie - ergänzend - der Rechtsansicht der Vergabekammer zur Fehlerhaftigkeit der bis-herigen Wertung zu wiederholen.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 50 % der Antragsgegnerin sowie zu 50 % der Beigeladenen und der Antrag-stellerin zu 1. als Gesamtschuldner auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten, die der Antragstellerin zu 2. im Be-schwerdeverfahren entstanden sind, fallen jeweils zur Hälfte der Antragsgegnerin einerseits und der Beigeladenen und der Antrag-stellerin zu 1. als Gesamtschuldner andererseits zur Last.

Im übrigen tragen die Beteiligten ihre in der Beschwerdeinstanz ent-standenen Aufwendungen selbst.

III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragstellerin zu 2. auch im Beschwerdeverfahren erforderlich.

IV. Der Beschwerdewert wird auf bis 117.000 € festgesetzt.

 
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