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Oberlandesgericht Düsseldorf, Verg 47/02

Datum:
29.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Verg 47/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0429.VERG47.02.00
 
Tenor:

I. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Kosten der Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1 einschließlich des Verfahrens nach § 121 GWB zu tragen.

Ihr fallen überdies die notwendigen Auslagen zur Last, die dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu 1 in beiden Instanzen entstanden sind.

II. Die Antragstellerin hat die der Beigeladenen zu 2 vor der Vergabekammer entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die in der Beschwerdeinstanz angefallenen Aufwendungen der Beigeladenen zu 2 trägt diese selbst.

III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Beigeladene zu 1 in beiden Instanzen erforderlich.

IV. Der Beschwerdewert beträgt 439.968,- €.

V. Der angefochtene Beschluss der Vergabekammer der Bezirksregierung Münster vom 22. August 2002 (VK 07/02) ist infolge der Rücknahme des Nachprüfungsantrages wirkungslos geworden.

 
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