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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 2/00

Datum:
25.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-U (Kart) 2/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0225.VI.U.KART2.00.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das am 27.1.1999 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere im Rahmen von C...-Händler-Verträgen und Anlagen zu solchen Verträgen, die für eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen vorformuliert sind und Vertragshändlern von ihr, der Beklagten, gestellt werden, fol-gende oder inhaltsgleiche Vertragsbedingungen zu verwenden:

1. Der Händler verpflichtet sich, bei Übernahme eines Zweitfabrikats gemäß dieser Regelung dafür Sorge zu tragen, dass keine Verwechslung der Marke C... mit der Zweitmarke möglich ist, gleich in welcher Form dies geschieht,

sofern dies in vorformulierten Vertragsbedingungen wie im nachstehenden Zusammenhang geschieht hier unter b), Abs. 2 Satz 1):

a) Der Händler konzentriert sich in seiner Tätigkeit im Rahmen seiner Absatzförderungspflicht und seiner vorliegend geregelten Absatzver-pflichtungen auf seine konkreten Aufgaben aus diesem Vertrag.

Es ist dem Händler in seinem Betrieb (Anlage 3) nicht gestattet, neue Kraftwagen anderer Marken als der Vertragsware (neue C... Perso-nenkraftwagen) zu verkaufen, abzusetzen oder zu vertreiben.

b) Unbeschadet der Bestimmungen zum Vorbuchstaben a) ist der Händler berechtigt, den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen anderer Marken zu übernehmen, falls der Händler C... nachweist, dass sach-lich gerechtfertigte Gründe dafür vorliegen.

1Der Händler verpflichtet sich, bei Übernahme eines Zweitfabrikats gemäß dieser Regelung dafür Sorge zu tragen, dass keine Ver-wechslung der Marke C... mit der Zweitmarke möglich ist, gleich in welcher Form dies geschieht. 2Er verpflichtet sich weiterhin, dafür Sorge zu tragen, dass in keiner Weise Nutzen aus Investitionen für ein Zweitfabrikat gezogen werden, die von C... insbesondere in den Bereichen Ausstattung und Personalschulung getätigt wurden, noch aus den Rechten an geistigem Eigentum unter dem know-how von C....

c) Unbeschadet der Bestimmungen zum Vorbuchstaben a) und soweit die Voraussetzungen zum Vorbuchstaben b) nicht vorliegen, ist der Händler berechtigt, andere als von C... angebotene neue Kraftfahr-zeuge zu vertreiben, jedoch nur, wenn dies in räumlich getrennten Verkaufslokalen, unter getrennter Geschäftsführung, mit eigener Rechtspersönlichkeit und in einer Weise geschieht, die eine Ver-wechslung der Marken ausschließt, bei Arbeiten im Rahmen des Kundendienstes, die in einer gemeinsamen Werkstatt ausgeführt werden, dafür Sorge getragen ist, dass kein Dritter unberechtigt Nut-zen aus Investitionen zieht, die von C..., insbesondere bezüglich der Ausstattung der Werkstatt oder der Ausbildung des Personals er-bracht wurden.

2. Der Händler ist verpflichtet, sich zu bemühen, jährlich (Kalenderjahr) inner-halb des Vertragsgebietes C... Original-Ersatzteile – von C... bezogen – min-destens in dem Umfang abzusetzen, der von C... und dem Händler einver-nehmlich festgesetzt worden ist,

sofern dies in vorformulierten Vertragsbedingungen wie im nachstehenden Zusammenhang geschieht (hier in Abs. 1 Satz 1):

1Der Händler ist verpflichtet, sich zu bemühen, jährlich (Kalenderjahr) inner-halb des Vertragsgebietes Vertragsware (neue C... Personenkraftwagen) und C... Original-Ersatzteile – jeweils von C... bezogen – mindestens in dem Um-fang abzusetzen, der von C... und dem Händler einvernehmlich festgesetzt worden ist. 2Bei fehlendem Einvernehmen über die jährliche Mindestmenge erfolgt die Festsetzung durch einen Sachverständigen, der insbesondere an-hand der im Vertragsgebiet bisher erzielten Verkäufe und Vorausschätzun-gen für zukünftige Verkäufe in diesem Gebiet und der Markterwartung im Bundesgebiet sowie unter Berücksichtigung der Modell- und Vertriebspolitik der C... D... AG eine Festsetzung vornehmen wird. 3Besonderheiten und De-regulierungen im Vertragsgebiet (z.B. Mitarbeiter-Fahrzeuge von Kraftfahr-zeugherstellern bzw. –importeuren, Zulassungen von Mietgesellschaften etc.) werden berücksichtigt. 4Die Festlegung des Sachverständigen ist verbindlich. 5Bis zur Festlegung des Sachverständigen gilt der Vorschlag der C... D... AG als verbindlich. 6Das Verfahren regelt sich gemäß Anlage 8 dieses Vertrages.

1Desweiteren erklärt sich der Händler im Rahmen seiner Absatzförderungs-pflicht ausdrücklich bereit, ständig einen Bestand an Vorführwagen aus dem aktuellen Programm der Vertragsware (neue C... Personenkraftwagen) zu unterhalten, deren Mindestzahl für jedes Kalenderjahr unter Berücksichtigung des Jahresverkaufsziels für Neufahrzeuge im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt wird. 2Kommt keine Einigung zustande, erfolgt die Festsetzung ebenfalls durch einen Sachverständigen (Anlage 8). 3Sämtliche Modellreihen sollen im Bestand der Vorführfahrzeuge repräsentiert sein (Anlage 7). 4Für Fahrzeugtypen, die neu in das Vertragsprogramm im Laufe eines Jahres aufgenommen werden, wird C... dem Händler einen Vorschlag für die einzu-stellende Anzahl der Vorführwagen unterbreiten. 5Wird eine Einigung mit dem Händler nicht erzielt, wird erneut der Sachverständige gemäß vorbeschriebe-nem Verfahren entscheiden. 6Bis zu diesem Zeitpunkt gilt der Vorschlag von C... als verbindlich.

1Der Händler unterhält darüber hinaus ständig einen entsprechenden Lager-bestand an Vertragsware (neue C... Personenkraftwagen), der wenigstens einem Elftel des Jahresverkaufsziels für Neufahrzeuge entspricht. 2Die Zu-sammensetzung der Fahrzeugtypen soll anteilsmäßig der Bedeutung des Vertragsprogramms an Vertragsware (neue C... Personenkraftwagen) ent-sprechen. 3Den genauen Bestand in Menge und Zusammensetzung legen C... und der Händler einvernehmlich in einer Jahresvereinbarung fest. 4Bei fehlendem Einvernehmen erfolgt die Festsetzung durch den zu benennenden Sachverständigen. 5Das Verfahren regelt sich in Anlage 8. 6Bis zur Einigung bzw. Festlegung durch den Sachverständigen gilt der Vorschlag von C... als verbindlich.

3. Bei fehlendem Einvernehmen über die jährliche Mindestmenge erfolgt die Festsetzung durch einen Sachverständigen, der insbesondere anhand der im Vertragsgebiet bisher erzielten Verkäufe und Vorausschätzungen für zukünf-tige Verkäufe in diesem Gebiet und der Markterwartung im Bundesgebiet sowie unter Berücksichtigung der Vertriebspolitik der C... D... AG eine Fest-setzung vornehmen wird,

sofern dies in vorformulierten Vertragsbedingungen wie im vor-stehenden Zusammenhang unter 2. geschieht (dort in Abs. 1 Satz 2);

4. Bis zur Festlegung des Sachverständigen gilt der Vorschlag der C... D... AG als verbindlich,

sofern dies in vorformulierten Vertragsbedingungen wie im vor-stehenden Zusammenhang unter 2. geschieht (dort in Abs. 1 Satz 5);

5. Sämtliche Modellreihen (Zusatz: neue C... Personenkraftwagen) sollen im Bestand der Vorführfahrzeuge repräsentiert sein (Anlage 7),

sofern dies in vorformulierten Vertragsbedingungen wie im vor-stehend unter 2. dargestellten Zusammenhang (und zwar dort in Abs. 2, Satz 3) geschieht;

6. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt der Vorschlag von C... als verbindlich,

sofern dies in vorformulierten Vertragsbedingungen wie im vor-stehend unter 2. dargestellten Zusammenhang (und zwar dort in Abs. 2, Satz 6) geschieht;

7. Für hochvolumige Modelle (derzeit S., Z. und X.) gilt ein dreimaliger Wechsel pro Kalenderjahr als vereinbart, für die restlichen PKW/ Kombi-Modelle (der-zeit X., E. und B.) ein zweimaliger, für die Nfz.-Modelle (soweit Nfz.-Vereinbarung vorliegt) ein einmaliger Wechsel pro Kalenderjahr,

bezogen auf den Vorführwagen-Bestand.

8. Der Händler unterhält darüber hinaus ständig einen entsprechenden Lager-bestand an Vertragsware (neue C... Personenkraftwagen), der wenigstens einem Elftel des Jahresverkaufsziels für Neufahrzeuge entspricht,

sofern dies in vorformulierten Vertragsbedingungen wie im vor-stehend unter 2. dargestellten Zusammenhang (und zwar dort in Abs. 3, Satz 1) geschieht;

9. Bis zur Einigung bzw. Festlegung durch den Sachverständigen gilt der Vor-schlag von C... als verbindlich,

wenn dies in vorformulierten Vertragsbedingungen wie im vor-stehend unter 2. dargestellten Zusammenhang (und zwar dort in Abs. 3, Satz 6) geschieht;

10. Ein wichtiger Grund liegt unbeschadet der Möglichkeit der Geltendmachung sonstiger Gründe, z.B. insbesondere für eine Kündigung durch C..., dann vor, ...

wenn der Händler die sachliche und personelle Ausstattung des Händlerbe-triebes gemäß Anlage 3 ganz oder teilweise aufgibt bzw. seine ausschließli-che Verfügung darüber verliert; es sei denn, diese erfolgt im Rahmen einer rechtmäßigen (Ziffer I. 6. b und c) Übernahme eines Vertriebes einer weite-ren Kraftfahrzeugmarke.

11. Ein wichtiger Grund liegt unbeschadet der Möglichkeit der Geltendmachung sonstiger Gründe, z.B. insbesondere für eine Kündigung durch C..., dann vor, ...

wenn der Händler seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber C... oder ei-nem C... verbundenen Unternehmen nachhaltig nicht nachkommt.

12. Ein wichtiger Grund liegt ... dann vor, ...

wenn der Händler seiner Absatzförderungspflicht, beschrieben in Ziffer II. 2., insbesondere dadurch nicht nachkommt, dass die vereinbarten Absatzzahlen für Vertragsware (neue C... Personenkraftwagen) keine 70 % der Jahresver-einbarung oder Festlegung durch den Sachverständigen erreichen und keine 70 % des in dem jeweiligen Bundesland geltenden Marktanteils für das Fab-rikat C... erreicht werden und der Händler in der Folgezeit von 6 Monaten nach Abmahnung vereinbarte oder durch Sachverständigen festgesetzte Jahresziele im Absatz der Vertragsware (neue C... Personenkraftwagen) wei-terhin (anteilsmäßig) nicht erreicht. Für die Berechnung wird C... die Beson-derheiten im Vertragsgebiet berücksichtigen, die zu Lasten des Händlers sich im Rahmen der Nichterreichung der Jahresziele ausgewirkt haben (z.B. An-sässigkeit eines Kraftfahrzeug-Herstellers oder Kraftfahrzeug-Importeurs im Vertragsgebiet, Ansässigkeit eines Mietwagenunternehmens im oder in der Nähe des Vertragsgebietes, Mitarbeiter-Fahrzeuge für das Fabrikat C..., etc.).

13. Verstößt der Händler gegen eine der vorstehenden (Punkt a bzw. b) beste-henden Verpflichtungen, so wird für jeden Einzelfall einer Zuwiderhandlung eine an C... zu zahlende Vertragsstrafe in Höhe von DM 5.000,- fällig, bei Dauerhandlungen oder fortlaufenden Verletzungen für jeden weiteren Tag der Zuwiderhandlung eine weitere Vertragsstrafe von DM 100,- je Tag,

wenn diese Klausel wie im nachstehenden Zusammenhang verwendet wird:

a) 1Nach Beendigung dieses Vertrages ist der Händler verpflichtet, auf seine Kosten sämtliche Schilder, Signalisationsanlagen und sonstige Hinweise, insbesondere in Geschäftspapieren, Geschäftsunterlagen etc., die auf C... oder das bisherige Vertragsverhältnis hinweisen, un-verzüglich zu entfernen. 2Der Händler wird Unterlagen wie z.B. Pros-pekte und Werbeunterlagen, die C... ihm während der Dauer dieses Vertrages kostenlos zur Verfügung gestellt hat, unverzüglich und ein-redefrei auf seine Kosten an C... herausgeben. 3Schilder, Signalisati-onsanlagen und sonstige Werbeunterlagen, die im Eigentum, des Händlers stehen, wird er nicht mehr verwenden.

b) 1Der Händler wird nach Beendigung dieses Vertrages jeden Gebrauch des Namens, der Markenzeichen, der Geschäftsbezeich-nung und sonstiger Kennzeichen sowie der Druckvorlagen von C... in jeder Form unterlassen. 2Der Händler wird darüber hinaus jeden sonstigen Hinweis auf das frühere Vertragsverhältnis sowie sonstige Äußerungen unterlassen, die geeignet sind, den Eindruck zu erwe-cken, dass der Händler weiterhin ein autorisiertes Mitglied der C... Vertriebsorganisation ist.

c) Verstößt der Händler gegen eine der vorstehenden (Punkt a bzw. b) bestehenden Verpflichtungen, so wird für jeden Einzelfall einer Zuwi-derhandlung eine an C... zu zahlende Vertragsstrafe in Höhe von DM 5.000,- fällig, bei Dauerhandlungen oder fortlaufenden Verletzungen für jeden weiteren Tag der Zuwiderhandlung eine weitere Vertrags-strafe von DM 100,- je Tag.

14. Schadensersatzansprüche der Händler aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber C... als auch gegenüber Erfüllungs- bzw. Verrichtungsge-hilfen von C... ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrläs-siges Handeln vorliegt. 2Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Händler gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll.

Der Beklagten wird für jeden Fall einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EURO und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.

II. Den Klägern wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten im Bundesanzeiger auf Kos-ten der Beklagten bekannt zu machen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision wird für die Parteien zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden zu 5/6 der Beklagten und zu 1/6 den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 82.000 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit erbringt.

Die Sicherheiten können durch schriftliche, unwiderrufliche, un-bedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Ge-schäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

 
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