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1. Die Antragstellerin darf bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs die Zwangsvollstre-ckung aus dem Schiedsspruch des von der Internationalen Handels-kammer in Paris bestimmten internationalen Schiedsgerichts, beste-hend aus Dr. T., Dr. J. und Dr. K., vom 8. Oktober 2001 (Aktenzei-chen Nr. 9078/HV/JK/DK) betreiben.
2. Die Zwangsvollstreckung darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung des im unter 1. genannten Schiedsspruch zuerkannten Anspruchs
hinausgehen.
3. Die Antragsgegnerin ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leis-tung einer Sicherheit in Höhe von 4.300.000 EURO abzuwenden. Die Sicherheitsleistung kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbeding-te und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirkt werden.
G r ü n d e :
2I. Die Antragstellerin erwirkte gegen die Antragsgegnerin den im Beschlusstenor zu 1. genannten Schiedsspruch, wonach die Antragsgegnerin 6.185.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 12. Mai 1996 an sie zu zahlen hat. Die Antragstellerin beantragt im vorliegenden Verfahren gemäß den §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO in Verbindung mit den Bestimmungen des (UN-) Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II, S. 121) die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs. Außerdem beantragt sie, ihr gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO die Zwangsvollstreckung zu gestatten. Die Antragsgegnerin tritt den wiedergegebenen Anträgen entgegen.
3II. Auf den Antrag der Antragstellerin ist gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung zur Sicherung der im Schiedsspruch des von der Internationalen Handelskammer bestimmten internationalen Schiedsgerichts vom 8. Oktober 2001 zuerkannten Forderung betrieben werden darf. Die Voraussetzungen für diese Anordnung sind gegeben.
4Die Antragstellerin verfügt über den Schiedsspruch des internationalen Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer in Paris vom 8. Oktober 2001, der ihr einen Zahlungsanspruch in Höhe von 6.185.000 DM nebst Zinsen verleihen hat, und dessen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung gemäß § 1061 ZPO sie vor dem gemäß den §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, 87 Abs. 1 Satz 2, 91 Satz 2, 96 Satz 1 GWB für diese Entscheidung zuständigen Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf beantragt hat. Dem Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des genannten Schiedsspruchs ist in der Hauptsache auch eine Erfolgsaussicht nicht abzusprechen.
5Demgegenüber wendet sich die Antragsgegnerin gegen diesen Antrag mit dem auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. b) des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 in Verbindung mit § 1061 Abs. 1 ZPO gestützten Einwand, der Schiedsspruch verstoße gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, nämlich gegen zwingende Bestimmungen des nationalen und des europäischen Kartellrechts (§ 1 GWB und Art. 81 EG). Für die tatsächlichen Voraussetzungen, die diesen Einwand tragen, ist die Antragsgegnerin beweispflichtig. Die über die Beweisanträge der Antragsgegnerin erforderliche gerichtliche Entscheidung ist noch nicht ergangen.
6Bei dieser Sachlage entspricht es im Ergebnis einer wohlverstandenen Abwägung der beteiligten Interessen der Parteien, zu Gunsten der Antragstellerin die – kraft gesetzlicher Vorschrift in § 1063 Abs. 3 Satz 2 ZPO ohnedies ausschließlich zu Sicherungszwecken zulässige – Zwangsvollstreckung aus dem genannten Schiedsspruch zu erlauben. Auf die von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken an der Einbringlichkeit der ihr durch den Schiedsspruch zuerkannten Forderung bei der Antragsgegnerin kommt es – unabhängig davon, ob diese Bedenken zutreffen und einen zureichend konkreten Charakter haben – im Rahmen der nach § 1063 Abs. 3 ZPO ergehenden Entscheidung nicht an. Die gemäß dieser Vorschrift zulässige Gestattung einer Sicherungsvollstreckung soll nach ihrem Zweck allein der durch die Nichterfüllung des zuerkannten Anspruchs für den Gläubiger erzeugten abstrakten Gefährdungslage Rechnung tragen.
7Die Zulassung einer Abwendung der Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin beruht auf den §§ 1063 Abs. 3 Satz 3, 108 Abs. 1 ZPO.
8Eine gesonderte Kostenentscheidung ist mit diesem Beschluss nicht zu treffen. Über die Kosten ist mit der Entscheidung in der Hauptsache zu befinden.
9Düsseldorf, den 10.1.2003
10Oberlandesgericht
11Der Vorsitzende des Kartellsenats
12J.