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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-Sch (Kart) 1/02

Datum:
10.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-Sch (Kart) 1/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0110.VI.SCH.KART1.02.00
 
Tenor:

1. Die Antragstellerin darf bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs die Zwangsvollstre-ckung aus dem Schiedsspruch des von der Internationalen Handels-kammer in Paris bestimmten internationalen Schiedsgerichts, beste-hend aus Dr. T., Dr. J. und Dr. K., vom 8. Oktober 2001 (Aktenzei-chen Nr. 9078/HV/JK/DK) betreiben.

2. Die Zwangsvollstreckung darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung des im unter 1. genannten Schiedsspruch zuerkannten Anspruchs

hinausgehen.

3. Die Antragsgegnerin ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leis-tung einer Sicherheit in Höhe von 4.300.000 EURO abzuwenden. Die Sicherheitsleistung kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbeding-te und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirkt werden.

 
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