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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 58/03

Datum:
23.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 58/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:1223.VII.VERG58.03.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 19. September 2003 (VK 1 - 77/03) auf-gehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Beigeladenen aus dem Wettbewerb um die Vergabe einer Maßnahme nach § 241 SGB III, ausbildungsbegleitende Hilfen im Arbeitsamtsbezirk E., AZ: 822-..., Los Nr. 5, auszuschließen und die Bieter sodann nach § 13 VgV neu zu unterrichten.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vergabekammerverfahrens und des Beschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB zu tragen, einschließlich der dort angefallenen außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

Für die Antragstellerin war die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtig-ten in beiden Instanzen notwendig.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 9.491,04 EUR

 
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