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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 52/03

Datum:
16.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 52/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0916.VII.VERG52.03.00
 
Leitsätze:

GWB § 97 Abs. 1;

VOL/A § 2 Nr. 1; § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. f)

Leitsätze:

1. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede im Sinne von § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A ist nicht auf ein gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst auch alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweisen eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot (§ 97 Abs. 1 GWB, § 2 Nr. 1 VOL/A) unvereinbar sind.

2. Es ist mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsprinzip schlechterdings unver-einbar, dass ein Bieter an der Ausschreibung teilnimmt, dem (ganz oder teil-weise) das Angebot oder zumindest die Angebotsgrundlagen eines Mitbewer-bers um den Zuschlag bekannt sind.

3. Gibt ein Bieter für die ausgeschriebene Leistung nicht nur ein eigenes Angebot ab, sondern bewirbt er sich daneben auch als Mitglied einer Bietergemein-schaft um den Zuschlag derselben Leistung, und sind ihm bei Abgabe seines Einzelangebots - ganz oder teilweise - die Offerte der Bietergemeinschaft selbst oder zumindest die Grundlagen oder die Kalkulation des Angebots der Bietergemeinschaft bekannt, ist der Geheimwettbewerb nicht mehr gewähr-leistet. Das führt gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f), 2 Nr. 1 VOL/A zwingend zum Ausschlus seines Angebots.

4. Hat die Bietergemeinschaft ihr Angebot ebenfalls in Kenntnis des konkurrie-renden Einzelangebots ihres Mitglieds abgegeben, so ist auch das Angebot der Bietergemeinschaft gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f), 2 Nr. 1 VOL/A vom Vergabeverfahren auszuschließen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.9.2003 (Verg 52/03)

 
Tenor:

I. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 19. August 2003 (VK 1 - 69/03) bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller wird gebeten, dem Senat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses mitzuteilen, ob er seine Beschwerde aufrechterhält.

 
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