Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 49/02

Datum:
12.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 49/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0312.VII.VERG49.02.00
 
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin werden die auf den 4.9.2002 datierten Beschlüsse (Aktenzeichen VK 9/2002) der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln in der vom stellen-planmäßigen Vertreter des Vorsitzenden der Vergabekammer (nebst Verhinderungsvermerk betreffend den Vorsitzenden der Vergabekammer), vom hauptamtlichen Beisitzer sowie vom ehren-amtlichen Beisitzer der Vergabekammer unterzeichneten Fassung und in der Fassung, die vom hauptamtlichen Beisitzer (mit Verhin-derungsvermerk zugleich für den Vorsitzenden der Vergabekam-mer) sowie vom ehrenamtlichen Beisitzer der Vergabekammer unterzeichnet worden ist, aufgehoben.

2. Die Auftragsvergabe vom 24.6.2002 an die Beigeladene ist nichtig.

3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, in die Prüfung, ob es sich bei dem Angebot der Antragstellerin um ein aus der Angebotswer-tung auszuscheidendes ungewöhnlich niedriges Angebot im Sinne des § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A handelt, durch Aufklärung der hierfür maßgebenden, und zwar die Auskömmlichkeit des Angebotsprei-ses und die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin betreffenden tat-sächlichen Umstände erneut einzutreten und entsprechend dem Ergebnis dieser Überprüfung - gegebenenfalls unter Einschluss des Angebots der Antragstellerin - die in die engere Wahl zu zie-henden Angebote erneut zu werten.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt, die auch die notwendigen Aufwen-dungen der Antragstellerin in jenem Verfahren zu tragen hat. Die Beigeladene hat ihre im ersten Rechtszug des Nachprüfungsver-fahrens entstandenen Aufwendungen selbst zu tragen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

6. Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragstellerin im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren not-wendig.

7. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 25.000 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank