Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 46/03

Datum:
14.08.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 46/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0814.VII.VERG46.03.00
 
Leitsätze:

Verg 46/03

GWB § 118 Abs. 1, Abs. 2; § 97 Abs. 1;

VOB/A §30 Nr. 1;

VOL/A § 30 Nr. 1

L e i t s ä t z e

1. Entscheidet sich der öffentliche Auftraggeber für die Inanspruchnahme einer ausgeschriebenen Wahlposition, ist dieser Preis - und nicht der Preis der Grundposition - in die Wertung der abgegebenen Angebote einzustellen.

2. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehindert, im Zuge einer ihm durch die Nachprüfungsinstanzen aufgegebenen erneuten Angebotswertung bislang vorhandene Wertungsfehler zu beseitigen. Das gilt unabhängig davon, ob die-se Wertungsfehler Gegenstand der betreffenden Entscheidung der Nachprü-fungsinstanz waren oder nicht.

3. Ergibt die verständige Auslegung des Vergabevermerks, dass sich der öffentli-che Auftraggeber im Rahmen seiner Angebotswertung für die Grundposition (hier: Gewährleistungsfrist von 48 Monaten) und gegen die ausgeschriebene Wahlposition (hier: Gewährleistungsfrist von 60 Monaten) entschieden hat, muss er sich hieran festhalten lassen. Ihm ist der Einwand verwehrt, tatsäch-lich sei von Anfang an die Beauftragung der Wahlposition beabsichtigt gewe-sen und deren Preise seien aufgrund eines Bearbeitungsfehlers nur verse-hentlich nicht in die Angebotswertung eingeflossen.

4. Der öffentliche Auftraggeber ist an die einmal getroffene Entscheidung zu-gunsten der Grundposition (oder Wahlposition) im Grundsatz gebunden. Im Zuge der ihm von den Nachprüfungsinstanzen aufgegebenen erneuten Ange-botswertung darf er nur bei Vorliegen triftiger Gründe von seiner ursprüngli-chen Entscheidung abrücken und nunmehr die ausgeschriebene Wahlposition (oder Grundposition) in Anspruch nehmen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.8.2003 (Verg 46/03)

 
Tenor:

I. Auf den Antrag der Antragstellerin wird die aufschiebende Wir-kung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 15. Juli 2003 (VK 1 - 53/03) bis zur Beschwerdeentscheidung verlängert.

II. Termin zur mündlichen Verhandlung über die Beschwerde wird bestimmt auf den

17. September 2003, 9.15 Uhr, Saal A 208.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank