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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 41/03

Datum:
28.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 41/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0728.I9U41.03.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.12.2002 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichte-rin - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten tragen die Kläger.

Der Streithelfer der Kläger trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten oder der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leisten.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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