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Oberlandesgericht Düsseldorf, I - 8 U 53/03

Datum:
06.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I - 8 U 53/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:1106.I8U53.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 3 O 366/01
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.03.2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von € 2.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 01.08.2001 sowie weitere € 1.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 21.03.2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden aus der Brustwarzenoperation vom 22.09.2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 77 % und der Beklagte zu 23 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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