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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 38/02

Datum:
10.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 38/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0410.I8U38.02.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 24.01.2002 verkündete Teil- und Grundurteil der 6. Zivil-kammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und unter Zurückwei-sung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Teilversäumnisurteil vom 17.04.2000 wird teilwei-se aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 50.000 nebst 4 % Zin-sen hieraus seit dem 23.04.2000 sowie ab dem 01.04.1998 eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von EUR 150, jeweils im Voraus zum Dritten eines Monats, zu zahlen.

Der Klageantrag zu Ziff. 3) wird hinsichtlich der Be-klagten zu 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt er-klärt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflich-tet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm in Zukunft aus der feh-lerhaften medizinischen Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 2) im Februar 1998 entstehen, so-weit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträ-ger oder sonstige Dritte übergehen.

Die weiter gehenden Klageanträge zu 1), 2) und 4) werden abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt:

der Kläger trägt 76 % der Gerichtskosten und seiner eige-nen außergerichtlichen Kosten sowie 51 % der außerge-richtlichen Kosten der Beklagten zu 2); die Beklagte zu 2) trägt 24 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie 49 % ihrer eigenen außerge-richtlichen Kosten.

Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schluss-urteil des Landgerichts vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils ande-ren Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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