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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 159/01

Datum:
30.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 159/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0130.I8U159.01.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.07.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.07.2001 einen monatlichen Unterhalt für das Kind M. H., geb. am 04.02.1994, in Höhe des zweifa-chen Regelsatzes der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle, bis 31.12.2001 monatlich EUR 454,03 (= DM 888,00) (Stand: 01.07.2001) und derzeit monatlich EUR 456,00 (Stand: 01.01.2002) bis zu dessen Volljährig-keit am 04.02.2012 zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus bis zu einem jeden 3. Werktag eines Monats.

Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Kläge-rin EUR 33.230,90 (= DM 64.994,00) nebst 4 % Zinsen aus EUR 21.056,02 (= DM 41.182,00) seit dem 28.04.1999 und aus weiteren EUR 12.174,88 (= DM 23.812,00) seit dem 01.07.2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) - vorbe-haltlich eines gesetzlichen Forderungsübergangs - verpflichtet ist, alle materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin darüber hinaus aufgrund der chromo-somal bedingten Erkrankung ihres Sohnes M. H. an dem 4p-minus-Syndrom entstehen.

Die weiter gehende Klage gegen den Beklagten zu 1) und die Klage gegen die Beklagte zu 2) werden ab-gewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien wie folgt zu tragen:

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Be-klagten zu 2), 32 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und jeweils 66 % der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Der Beklagte zu 1) trägt jeweils 34 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie sei-ne eigenen außergerichtlichen Kosten zu 68 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in gleicher Höhe leisten.

Der Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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