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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 105/02

Datum:
06.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 105/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0306.I8U105.02.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. August 2002 verkün-dete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zu-rückgewiesen.

Klarstellend wird die Entscheidung des Landgerichts wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.100 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und im-materiellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund der Perforation der Appendix entstanden sind, soweit sie nicht auf Sozialversicherungs-träger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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