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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-5 W 17/03

Datum:
14.08.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-5 W 17/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0814.I5W17.03.00
 
Tenor:

Auf die Anschlussbeschwerde der Verfügungsklägerin wird unter Zurück-weisung der Beschwerde der Verfügungsbeklagten der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. März 2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens 5 O 512/02 LG Düsseldorf trägt die Verfügungsbeklagte.

Diese trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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