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Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Er hat ferner den Beteiligten zu 1 die ihnen in die-sem Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu er-statten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: Bis 600,- €.
I.
2Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Mitglieder der Eigentümergemeinschaft A. 77-87/ B. 5-9.
3Die Beteiligten zu 1 haben den Beteiligten zu 2 auf rückständiges Wohngeld für die Monate Januar bis April 2002 von 1.295,84 € (4 x 323,96 €) in Anspruch genommen und beantragt,
4den Antragsgegner zu verpflichten, an sie zu Händen des WEG-Verwalters 1.295,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz aus jeweils 323,96 € seit dem 09.01., 09.02., 09.03. und 09.04. 2002 zu zahlen.
5Das Amtsgericht hat am 3. Juli 2002 den Antrag abgelehnt.
6Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt.
7In der Eigentümerversammlung vom 30. August 2002 hat die Eigentümerversammlung die Einzelwirtschaftspläne für das Jahr 2002 beschlossen. Der Antragsgegner zahlte daraufhin das Wohngeld bis einschließlich September 2002.
8Die Beteiligten haben nunmehr im Hinblick auf den Eigentümerbeschluss vom 30. August 2002 sowie die aufgrund dieses Beschlusses erfolgte Zahlung durch den Antragsgegner das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
9Das Landgericht hat am 25. November 2002 beschlossen:
10Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller werden dem Antragsgegner auferlegt.
11Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
12Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
13II.
14Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist zulässig.
151.
16Gegen eine isolierte Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts findet in Wohnungseigentumssachen die sofortige weitere Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 100,– € (§ 20a Abs. 2 FGG) übersteigt und gegen die Entscheidung in der Hauptsache die sofortige weitere Beschwerde zulässig wäre, insbesondere die Beschwerdesumme für die Hauptsache 750,– € übersteigen würde (§ 45 Abs. 1 WEG; s. BayObLG, Beschluss v. 22. 5. 1997, Az.: 2 Z BR 45/97; BayObLGZ 1991, 203/204). Beides ist vorliegend der Fall.
172.
18Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten hatte das Landgericht nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen zu entscheiden.
19a)
20Die Kammer hat ihre Entscheidung, die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen dem Beteiligten zu 2 aufzuerlegen, dahin begründet, dass Letzterer ohne Erledigung unterlegen wäre. Der Beteiligte zu 2 sei verpflichtet gewesen, an die Beteiligten zu 1 zu Händen des WEG – Verwalters die Antragssumme von 1.295,84 € zu zahlen. Insofern könne dahinstehen, ob aus dem beschlossenen Gesamtwirtschaftsplan für das Jahr 2002 eine Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners erwachsen sei. Denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, sei der Antragsgegner aufgrund des Einzelwirtschaftsplanes für das Jahr 2001 verpflichtet gewesen, Beträge von jedenfalls 323,96 € in den Monaten Januar bis April 2002 an die Gemeinschaft zu zahlen. Dies ergebe sich aus der in § 8 der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Regelung, wonach ein Vorjahreswirtschaftsplan auch im Folgejahr weiterhin umzusetzen sei, solange die Gemeinschaft das Wohngeld nicht neu festgesetzt habe. Diese Regelung sei so zu verstehen, dass nur eine die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung verpflichtende Neufestsetzung des Wohngeldes die vorherige Festsetzung des Wohngeldes zu ersetzen vermöge. Sinn und Zweck der Regelung in § 8 der Gemeinschaftsordnung sei es nämlich, zu gewährleisten, dass jedenfalls in Höhe der Festsetzung des jeweiligen Vorjahres Hausgelder an die Gemeinschaft gezahlt werden.
21Ebenfalls entspreche es billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dies folge daraus, dass sich die Beteiligten wie die Parteien eines gewöhnlichen Zivilprozesses gegenüber gestanden hätten. Daraus, dass das Amtsgericht der Meinung des Antragsgegners gefolgt sei, ergebe sich nichts Anderes. Auch in einem gewöhnlichen Zivilprozess sei es für die Kostenentscheidung nämlich grundsätzlich unerheblich, ob das Gericht erster Instanz – zu Unrecht – der Rechtsansicht der unterliegenden Partei gefolgt sei.
22b)
23Dass diese Überlegungen der Kammer von entscheidungserheblichen Rechtsfehlern im Sinne des § 27 FGG beeinflusst sind, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten zulasten des Antragsgegner angeordnet wurde.
24Die Kammer hat § 8 der Gemeinschaftsordnung rechtlich einwandfrei ausgelegt.
25Das von dem Beteiligten zu 2 reklamierte Zurückbehaltungsrecht wegen "unklarer Rechtslage" stand ihm an dem Wohngeld gerade deshalb nicht zu, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft auf pünktliche Zahlung der Beträge zur Sicherung ihrer Liquidität angewiesen ist (vgl. BayObLG, ZMR 2001, 53 f.).
26Aus dem Umstand, dass der Amtsrichter seinerzeit die Meinung des Beteiligten zu 2 geteilt und dessen Verpflichtung zur Zahlung nicht ausgesprochen hat, vermag der Antragsgegner in Ansehung des in den entscheidenden Punkten überzeugend begründeten Beschlusses der Kammer eine für ihn günstigere Kostenverteilung nicht herzuleiten.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Satz 1 WEG.
28Mit Blick auf die überzeugend begründete (Ermessens-) Entscheidung des Landgerichts entspricht es billigem Ermessen, dass der Beteiligte zu 2 die Gerichtskosten des dritten Rechtszuges trägt § 47 Satz 1 WEG) und den Beteiligten zu 1 die ihnen im Verfahren der weiteren Beschwerde notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten (§ 47 Satz 2 WEG) erstattet.