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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 393/02

Datum:
01.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 393/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:1001.I3WX393.02.00
 
Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller und die Anschlussbe-schwerde der Antragsgegner werden - unter Zurückweisung der weiter gehen-den Rechtsmittel - die Entscheidungen der Vorinstanzen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Unter Ungültigerklärung des diesbezüglichen Beschlusses der Eigen-tümerversammlung vom 28. Mai 2001 wird die Eigentümergemein-schaft verpflichtet, die Befestigung eines Terrassengeländers an der Hauswand der Eigentumsanlage in dem Bereich, der den Beteiligten zu 1 als Sondernutzung zusteht, und zwar zu Lasten der Beteiligten zu 1, zu dulden.

2. Es werden nachfolgende Regelungen der in der Eigentümerversamm-lung am 28. Mai 2001 beschlossenen Hausordnung für ungültig erklärt:

a) die hinsichtlich des Betriebs von Wasch- und Trockenmaschinen getroffene Hausordnungsregelung;

b) die Regelung, "wonach das sichtbare Aufhängen und Auslegen von Wäsche, Betten usw. auf Balkonen, Terrasse, im Gartenbe-reich und in den Fenstern usw. für unzulässig erklärt wird,"

c) die Regelung, "wonach die jeweiligen Wohnungseigentümer für das Bereitstellen der Abfallbehältnisse sowie für den Winterdienst im wöchentlichen Wechsel verantwortlich sind,"

d) die Regelung in der betroffenen Hausordnung, wonach "die Gar-tenarbeit Aufgabe aller Wohnungseigentümer ist,

e) die Regelung, wonach die Gestaltung (inkl. Aufstellen von Möbeln) des Treppenabsatzes und die Gestaltung des Treppenabsatzes eine halbe Etage tiefer den Bewohnern der jeweiligen Etage ob-liegt.

Die gerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Antragsteller und die Antragsgegner je zur Hälfte als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten werden in allen drei Rechtszügen nicht erstattet.

Wert des Beschwerdegegenstandes:

für die ersten beiden Rechtszüge - insoweit unter teilweiser Änderung der Fest-setzungen der Vorinstanzen - : jeweils 10.000,- EUR;

für das Verfahren in der 3. Instanz: 7.600,- EUR.

 
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