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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 W 9/03

Datum:
25.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-2 W 9/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0425.I2W9.03.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungs-beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 8. März 2002 aufgehoben, so-weit darin Übersetzungskosten in Höhe von insgesamt 3.284,75 € festge-setzt worden sind; insoweit wir der Antrag der Klägerin auf Kostenfestset-zung zurückgewiesen.

Im übrigen - bezüglich weiterer Übersetzungskosten in Höhe von 1.237,70 € - wird die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten 22,5 % und die Klägerin 77,5 % zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.513,37 € für die Zeit bis zum 10. Dezember 2002; für die Zeit seit dem 11. Dezember 2002 beträgt er 4.522,45 €.

 
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