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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 4/02

Datum:
26.06.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 4/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0626.I2U4.02.00
 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird

auf die Berufung der Klägerin das am 25. Oktober 2001 ver-kündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00

– ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

Gelenkverbinderelemente zur drehgelenkigen Verbindung zwischen zwei Bauteilen, bestehend aus einem hydraulischen Schwingungsdämpfer mit mindestens einem um einen Kolben geradlinig beweglich geführten Zylinder, einem relativ zu dem Zylinder um eine Rotationsachse drehbar gelagerten, in oszillierende Rotationsbewegungen versetzbaren Antriebs-element, sowie einem die Rotationsbewegungen des An-triebselementes in die geradlinigen Bewegungen des Zylinders umsetzenden Übertragungsglied , wobei das Übertragungs-glied als Zahnradantrieb aus einem mit dem Antriebselement aus einem Stück ausgebildeten Zahnrad und mindestens einer mit dem Zylinder verbundenen und mit dem Zahnrad in Eingriff stehenden Zahnstange besteht, und wobei der Schwingungs-dämpfer ein Gehäuse mit zwei gegeneinander um die Rota-tionsachse verdrehbar zur Aufnahme von Radial- und Axial-kräften geführten Gehäuseteilen aufweist, wobei in dem ersten Gehäuseteil das Zahnrad drehbar gelagert ist und das zweite Gehäuseteil das Antriebselement bildend mit dem Zahnrad aus einem Stück ausgebildet ist, und wobei jedes der Gehäuseteile mit einem der drehgelenkig zu verbindenden Bauteile verbind-bar ist, so dass die Verbindung der Bauteile ausschließlich über den Schwingungsdämpfer erfolgt,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu

gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2.

der Klägerin Auskunft zu erteilen für die Zeit ab dem 30. April 2000 über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I.1. beschriebenden Erzeugnisse, jeweils insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;

3.

der Klägerin Rechnung zu legen über den Umfang der vor-

stehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 30. April 2000

begangenen Handlungen, und zwar unter Vorlage eines

Verzeichnisses mit der Angabe

a) der Herstellungsmengen – und zeiten,

b) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse

sowie der Namen und Anschriften der Hersteller,

Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-

mengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnun-

gen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-

mengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnun-

gen sowie der Namen und Anschriften der Angebots-

empfänger,

e) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, auf-

geschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe,

Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüssel-

ten Gestehungskosten und

g) des erzielten Gewinns;

4.

die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem

Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß I.1. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennen-den Treuhänder (z. B. Gerichtsvollzieher) zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.

der Klägerin für die vorstehend zu I.1. bezeichneten, in der

Zeit vom 11. Mai 1991 bis zum 30. März 2000 begangenen

Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die

vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit dem 30. März 2000

begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch

entstehen wird.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die

Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

Euro 250.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VII.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf

Euro 255.645,94 (= DM 500.000,00) festgesetzt.

 
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