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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 181/99

Datum:
05.06.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 181/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0605.I2U181.99.00
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. August 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

1.

Die Beklagten werden verurteilt,

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht

festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise

Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle

mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unter-

lassen,

aa)

Aufbauten für Müllsammelfahrzeuge mit einer Einrichtung zur Über-

wachung des vom Fahrerhaus nicht einsehbaren Rückraumbereiches

oberhalb der Trittbretter, die nach dem Einlegen des Rückwärtsganges

dort vorhandene Hindernisse im Fahrerhaus anzeigt,

und/oder

bb)

Einrichtungen zur Überwachung des vom Fahrerhaus nicht einsehbaren

Rückraumbereiches von Müllsammelfahrzeugen oberhalb der Trittbretter,

die nach dem Einlegen des Rückwärtsganges dort vorhandene Hinder-

nisse im Fahrerhaus anzeigen,

im Geltungsbereich des deutschen Patents 39 18 998 herzustellen, an-

zubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-

nannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wobei das

Verbot der Herstellung nur die Beklagten zu 1) und zu 2) betrifft,

bei denen die Überwachungsvorrichtung als optoelektronischer Reflek-

tions-Lichttaster ausgebildet und mittels eines Stromkreises mit einem

Relais verbunden ist, das so geschaltet ist, dass es ein Motorstoprelais

ansteuert, welches das Abschalten des Antriebsmotors auf elektrischem

Wege bewirkt, und bei denen in die Ausgangsleitung des optoelektro-

nischen Reflektions-Lichttasters ein Überwachungs- und Schaltrelais

integriert ist, das bei seinem Ansprechen eine Drehzahlbegrenzung des

Antriebsmotors bewirkt;

b) der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die

zu 1.a) bezeichneten Handlungen in der Zeit seit dem 18. Januar 1994

begangen haben, und zwar unter Angabe

aa)

hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) der Herstellungsmengen und

-zeiten, hinsichtlich der Beklagten zu 3) hinsichtlich der Menge der

erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

bb)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen (und

gegebenenfalls Typenbezeichnungen), -zeiten und –preisen sowie der

Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer (einschließlich

solcher der öffentlichen Hand);

cc)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen (und

gegebenenfalls Typenbezeichnungen), -zeiten und –preisen;

dd)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren

Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

ee)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-

kosten und des erzielten Gewinns.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu 1.a) bezeichneten, in der Zeit seit dem 18. Januar 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

II.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 256.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 256.000 €.

 
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