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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 114/02

Datum:
04.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 114/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:1204.I2U114.02.00
 
Tenor:

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Juli 2002 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1. an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents

elektronische Anzeigevorrichtungen der Bauart, welche umfassen

- mindestens ein elektro-optisches Anzeigemittel,

- Elementarmotive, die den elektro-optischen Anzeigemitteln zugeordnet

sind, wobei die Elementarmotive zum größeren Teil ausgehend von einer

Serie von alpha-numerischen stilisierten und ausgewählten Zeichen

ausgebildet sind in Form einer zusammengesetzten Mosaikstruktur, deren

Raster von den genannten Motiven gebildet wird, welche heterogene und

komplementäre Konturen aufweisen, und konkordant angeordnet sind, um

sich in einer Art und Weise ähnlich einem Puzzle ineinander zu fügen,

wobei die Elementarmotive Zeilen und Spalten bilden, die charakte-

ristische Schreibzonen für die Anzeige von Buchstaben oder Ziffern

begrenzen,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Elementarmotive in den Schreibzonen in getrennten Gruppen ausgebildet sind, in welchen diese Motive untereinander an der Grenze der Berührung angeordnet sind und getrennt werden von einem Abstand, der vorgesehen ist zum Sicherstellen der elektrischen Isolation dieser Motive voneinander, wobei jede Gruppe von Motiven von der benachbarten Gruppe oder den benachbarten Gruppen von optisch-passiven Abstandsbändern getrennt sind, die eine Breite aufweisen, welche deutlich größer ist als der Abstand, wobei höchstens vier Abstandsbänder in ihrem Durchsetzungspunkt aufeinandertreffen, der größer ist als 60° sowie dadurch gekennzeichnet sind, dass das Mosaik mindestens ein Basisraster aufweist, das eine erste charakteristische Zone für die Anzeige von Charakteren in einer ersten Größe aufweist und das in einem Zusatzraster teilweise dupliziert ist, um ein resultierendes Muster zu bilden, das in der Lage ist, die Charaktere in einer zweiten Größe in einer weiteren charakteristischen Zone anzuzeigen;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 20. Juli 2000 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Einschluss der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3.

die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen zu vorstehend I 1 beschriebenen Erzeugnissen zu vernichten.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I 1 bezeichneten und seit dem 20. Juli 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 512.000 € abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren erbracht werden, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Sicherheitsleistungen geeignet sind.

D.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 511.291,88 €.

 
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