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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 108/99

Datum:
02.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 108/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:1002.I2U108.99.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerinnen wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel – das am 29. April 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hinsichtlich seiner Aussprüche zu I. und II. abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Ge-richt festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzwei-se Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a) Analysekits zur Analyse von Proben auf die Anwesenheit von

Antikörpern, die gegen ein HCV-Antigen gerichtet sind,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder

zu besitzen,

die ein Polypeptid, das ein im HCV-Antigen vorhandenes

HCV-Epitop enthält, in einem geeigneten Behälter enthalten,

wobei das Polypeptid die Aminosäuresequenz

umfasst und ein HCV-Epitop, das in der vorstehenden Se-

quenz kodiert ist;

b) Sondenpolypeptide, die ein HCV-Epitop enthalten,

Abnehmern in Deutschland anzubieten oder an diese zu lie-

fern

zur Durchführung eines Immunoassays zum Nachweis von

Antikörpern, die gegen ein HCV-Antigen gerichtet sind, bei

dem

(a) eine Probe, die vermutlich Anti-HCV-Antikörper enthält,

mit einem Sondenpolypeptid, das ein HCV-Epitop ent-

hält, unter Bedingungen inkubiert wird, die die Bildung

eines Antikörper-Antigen-Komplexes gestatten, und

(b) der Antikörper-Antigen-Komplex, der das Sondenanti-

gen enthält, nachgewiesen wird, wobei das Sondenpo-

lypeptid ein HCV-Epitop umfasst, das in der HCV-

cDNA-Sequenz gemäß nachfolgender Figur 47-1 bis

47-8 kodiert ist:

c) Polypeptide, die ein HCV-Epitop enthalten,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu

den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besit-

zen,

die durch ein Verfahren mit den folgenden Schritten erhalten

wurden:

(a) Auswahl einer Wirtszelle, die mit einem rekombinanten

Expressionssystem transformiert ist, das einen offenen

Leserahmen (ORF) eines von HCV-cDNA abgeleiteten

Polynukleotids umfasst, wobei der ORF operativ mit ei-

ner mit der Wirtszelle verträglichen Kontrollsequenz

verbunden ist und

(b) Inkubation der transformierten Wirtszelle unter Bedin-gungen, die die Expression des HCV-Polypeptids er-lauben, wobei das Polypeptid ein HCV-Epitop umfasst, das in der HCV-cDNA-Sequenz gemäß der unter vor-stehendem Buchstaben 1.1.b) wiedergegebenen Figur 47-1 bis 47-8 kodiert ist;

1.2. den Klägerinnen unter Vorlage eines einheitlichen, ge-ordneten

Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Um-

fang sie die zu 1.1.a) bis 1.1.c) bezeichneten Handlungen seit

dem 16. Januar 1994 begangen haben, und zwar unter Anga-

be

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse

sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe-

ranten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lie-fer-

mengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnun-

gen sowie den Namen und Anschriften der gewerbli-

chen Abnehmer und Auftraggeber,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-

botsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeich-

nungen,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Wer-

beträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum

und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüs-

selten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen

Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, dass diese

den Gegenständen gemäß Ziffer 1.1. unmittelbar zuge-

ordnet werden können;

1.3. die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem – der Beklag-

ten – unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum be-

findlichen unter Ziffer 1.1.a) bis 1.1.c) bezeichneten Erzeug-

nisse zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benen-

nenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten

der Beklagten herauszugeben.

2. es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner

verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen,

der diesen durch die zu Ziffer 1., 1.1.a) bis 1.1.c) bezeichne-

ten, seit dem 9. August 1997 begangenen Handlungen ent-

standen ist und noch entstehen wird; es wird darüber hinaus

festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dasjenige,

was sie durch Handlungen der oben bezeichneten Art erlangt

haben, die sie in der Zeit vom 16. Januar 1994 bis zum 8. Au-

gust 1997 begangen haben, nach den Vorschriften über die

Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an die

Klägerinnen herauszugeben.

II.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III.

Die im Berufungsverfahren bis zum 13. Dezember 2000 entstandenen Kosten werden den Parteien wie folgt auferlegt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. haben die Beklagten als Gesamtschuldner 50 % und die Beklagte zu 1. allein weitere 50 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. werden den Beklagten als Gesamtschuldnern aufgelegt; diese haben ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die ab 14. Dezember 2000 entstandenen Kosten werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstre-ckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung von 5.100.000,00 € ab-wenden, wenn nicht die Klägerinnen ihrerseits vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leisten.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt

a) bis zum 13. Dezember 2000: 10.200.000,00 €, wovon 5.100.000,00 € auf

die Klage und weitere 5.100.000,00 € auf die Widerklage entfallen;

b) seit dem 14. Dezember 2000: 5.100.000,00 €.

 
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