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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-26 Sch 7/03

Datum:
29.08.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-26 Sch 7/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2003:0829.I26SCH7.03.00
 
Leitsätze:

Leitsatz zu I 26-Sch 7/03

Voreilige Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht notwendig im Sinne des § 91 ZPO.

Das gilt auch für Handlungen zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung. Dem Schuldner muss die Möglichkeit zur freiwilligen Leistung eingeräumt werden. Ansonsten trägt der Gläubiger die entstandenen Kosten.

 
Tenor:

Der Antragstellerin werden, nachdem sie den Antrag, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf vom 24.03.2003 für vollstreckbar zu erklären, zurückgenommen hat, die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von 122.083,92 EUR auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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